Wie sicherlich bekannt ist, ist zum 31. Oktober 2024 eine Verschärfung des Waffengesetzes eingetreten. Verschärft wurden neben vielen anderen Regelungen auch die Regelungen bezüglich des Mitführens, also des bei sich Tragens eines Messers.
Nun zählt ein Messer für Anglerinnen und Angler zum unverzichtbaren Werkzeug zur Ausübung der Anliegerfischerei.
Daher stellen sich viele Anglerinnen und Angler die Frage, ob nun ab der Geltung dieses verschärften Waffengesetzes auch Einschränkungen bei dem Gebrauch eines Messers bei Ausübung der Angelfischerei zu beachten sind.
Hierzu wollen wir kurz die für die Angelfischerei relevanten Einschränkungen nach dem neuen Waffengesetz mitteilen.
Bereits nach dem bisherigen Recht war das Tragen eines Messers mit über 12 cm Klingenlänge bei feststehender Klinge oder eines Einhandmessers mit feststellbarer, also mit einem Verriegelungsmechanismus feststellbarer Klinge an sich verboten. Solche Messer durften nur bei sich getragen werden, wenn es hierfür einen sogenannten allgemein anerkannten Grund gibt. Dieser allgemein anerkannte Grund ist aber die Ausübung der Angelfischerei.
Dies hat aber nicht bedeutet, dass ein Angler ein solches Messer immer bei sich hätte tragen dürfen, dies war lediglich beim Ausüben der Angelfischerei der Fall. Folglich durfte man ein solches Messer nur dann bei sich tragen, soweit dieses zur Ausübung der Angelfischerei gebraucht wurde.
Messer ohne einhändig feststellbare Klinge oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge von weniger als 12 cm durften jedoch auch dann bei sich getragen werden, wenn man nicht beim Angeln war.
Ausnahmen bestanden nur bei Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen wie für Theater-, Kino- und Diskothekenbesuche, sowie Tanzveranstaltungen, soweit das mitgeführte Messer als Waffe im Sinne des Waffengesetzes einzustufen war. Dasselbe hat auch in errichteten Waffenverbotszonen gegolten.
Nach dem neuen Waffengesetz wird nunmehr nicht mehr unterschieden, ob ein Messer als Waffe im Sinne des Waffengesetzes einzustufen ist, sondern Messer sind nun unabhängig von ihrer Größe und Beschaffenheit bei solchen wie oben genannten Veranstaltungen und in speziellen Messerverbotszonen generell verboten.
Die für uns als Anglerinnen und Angler relevanten Verschärfungen bestehen nun nicht darin, dass wir diejenigen Messer, welche wir bisher zur Ausübung der Angelfischerei benutzen durften, hierfür künftig nicht mehr verwenden dürften, hieran hat sich nichts geändert, sondern darin, wann und wo diese Messer bei sich getragen werden dürfen, bzw. wie diese Messer zum Angelplatz zu transportieren sind.
Die wesentliche Neuerung beinhaltet, dass die Bereiche in denen Messer gänzlich verboten sind, erheblich ausgeweitet wurden, bzw. werden können.
So sind jetzt Messer generell nicht nur bei den oben genannten öffentlichen Veranstaltungen verboten, sondern auch in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personen-Fernverkehrs sowie in Bahnhöfen und Haltestationen, sofern diese mit Seitenwänden versehen sind.
Darüber hinaus wurden in dem neuen Waffengesetz die Voraussetzungen für die einfache Schaffung vieler weiterer Messerverbotszonen geschaffen, sodass jetzt auch ohne nähere Begründung viele weitere Bereiche zu Messerverbotszonen erklärt werden können, also z.B. auch im Personennahverkehr.
Es ist daher damit zu rechnen, dass in nächster Zeit eine Vielzahl von neuen Messerverbotszonen entstehen werden.
Wenn man sich also auf den Weg zu seinem Angelplatz macht, kann man nie vollkommen sicher sein, dass man hierbei nicht eine Messerverbotszone durchquert.
Eine Messerverbotszone darf mit einem Messer aber nur durchquert werden, wenn dieses Messer nicht zugriffsbereit transportiert wird. Nicht zugriffsbereit ist ein Messer nach der gesetzlichen Neuregelung dann, wenn mehr als 3 Handgriffe, also mindestens 4 (!) Handgriffe notwendig sind, um das Messer erreichen zu können.
Wenn also ein Messer lediglich in einer Angeltasche oder einem Angelkoffer transportiert wird, ist dies nicht ausreichend. Auch wenn ein Messer nicht offen in einer Angeltasche oder einem Angelkoffer liegt, sondern in einer Messerscheide steckt, ist dies immer noch nicht ausreichend, denn das Öffnen des Angelkoffers oder der Angeltasche, sowie das Herausziehen des Messers aus der Scheide erfordert weniger als die geforderten vier Handgriffe.
Es bleibt nun abzuwarten, welche Art des Transportes künftig von den Gerichten als „nicht zugriffsbereit“ eingestuft werden wird und welche nicht.
Wir können unseren Anglerinnen und Anglern daher nur empfehlen, bis hier eine endgültige Klarheit herrscht, sicherheitshalber Messer so zu transportieren, dass mindestens vier Handgriffe erforderlich sind, um das Messer zu erreichen. Daher sollte das Messer in einer Messerscheide stecken und soweit der Angelkoffer oder die Angeltasche nicht im verschlossenen Kofferraum eines Autos sondern zu Fuß transportiert wird, die Angeltasche oder den Angelkoffer mit einem zusätzlichen Schloss versehen werden oder das Messer in dem Angelkoffer oder der Angeltasche noch zusätzlich in einem weiteren geschlossenen Behältnis verwahrt werden, welches dann zusätzlich noch geöffnet werden muss, um an das Messer zu gelangen.
Sobald sich hier eine klare Linie in der Rechtsprechung herauskristallisiert hat, werden wir umgehend hiervon informieren.