Artenschutz beginnt im Wasser!
Der Fischereiverband setzt sich für eine Fortführung und Verbesserung der Kormoranverordnung ein, unter dem Motto "Artenschutz beginnt im Wasser". Im Mittelpunkt steht dabei die Verantwortung für einen artgerechten Schutz der Fische und anderer Wassertiere. Heute werden für Europa ca. 2.000.000 Kormorane geschätzt.
Informieren Sie sich dazu auf diesen Seiten über die ökologischen und ökonomischen Dimensionen.
Kormorane haben sich auf den Fang von Fischen spezialisiert, von denen sie sich ausschließlich ernähren. Körperbau, physiologische Leistungen und Verhalten sind dieser Lebensweise angepaßt. Die Fischnahrung wird tauchend mit dem Schnabel erbeutet, wobei Tauchtiefen von 25 m belegt sind. Beobachtungen am Bodensee lassen vermuten, daß auch Tiefen bis zu 60 m erreicht werden können.
Kormorane haben ein Durchschnittsgewicht von ca. 2,50 kg und einen Nahrungsbedarf im Schnitt von ca. 500 Gramm Fisch pro Tag (fischfressende Vögel benötigen im Verhältnis rund 20% ihres Körpergewichts als tägliche Nahrungsmenge). Kormorane fressen ausschließlich Fische.
Natürliche Feinde haben Kormorane kaum zu fürchten. In den Brutkolonien, soweit sie auf Bäumen angelegt sind, haben Bodenfeinde keine Chance und selbst Greifvögel wie Seeadler und Wanderfalke, die ihnen gefährlich werden könnten, dürfte es kaum gelingen, einen Kormoran zu schlagen. Bei der Nahrungssuche im Wasser gibt es ebenfalls keine natürlichen Feinde. Die einzige Gefahr droht ihnen dort von Fischnetzen und Reusen.
Ausführliche Infos, Hintergründe und Fakten finden Sie unter www.aktion-kormoran.de
Wir fordern:
- Schutz für unsere heimischen Fischarten durch maßvolle ganzjährige Eingriffe in die Kormoranpopulation.
- Kormoranvergrämung auch in Schutzgebieten, wenn artgeschützte Fische gefährdet sind und das Schutzziel nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.
- Konsequente Kormoran-Vergrämungen an Stauwehren und Fischpässen sowie in Fischschongebieten und Wiederansiedlungsbereichen.
- Ein europaweites Kormoran-Bestandsmanagement.
Die Landesregierung hat im Oktober 2010 die Novellierung der so genannten Kormoranverordnung beschlossen. Außerhalb der Schutzgebiete und der bebauten Bereiche dürfen Kormorane vom 16. August bis 15. März eines jeden Jahres ohne behördliche Genehmigung abgeschossen werden. Veröffentlichung im Gesetzblatt für Baden-Württemberg erfolgte in Ausgabe Nr. 12, 6. August 2010, S. 527.
Kormoranverordnung 2010:
Hinweise zur Neufassung der Kormoranverordnung:
KormoDat 2.0 - Aktueller Datenstand und neue selbsterklärende Internetoberfläche
Die Fischereiforschungsstelle Baden-Württemberg hat die Kormorandatenbank überarbeitet. Kormoranbeobachtungen können über den rechts genannten Link direkt eingetragen werden. Mit der zentralen Erfassung soll der Kenntnisstand über den aktuellen Kormoranbestand und dessen Entwicklung in Baden-Württemberg vervollständigt und verbessert werden. Link zu KormoDat 2.0
Auch als kostenlose App für Smartphone und Tablet in den Stores von Android, iOS und Windows Phone.
Infoblatt zur App:
QR-Code-Links zu den App-Stores
Apple/iOS: | Android: |
Bericht zur Vergrämung von Kormoranen im Winter 2016/2017 gemäß Kormoran-Verordnung:
Auszug aus dem Bericht: In der Zeit vom 1. April 2016 bis 31. März 2017 (in Anlehnung an das Jagdjahr) wurden insgesamt 2.256 Kormorane erlegt, davon 1.739 an Fließgewässern, 476 an stehenden Gewässern und 41 an teichwirtschaftlichen Anlagen. Die Anzahl der letal vergrämten Kormorane im Herbst/Winter 2016/17 ist damit der Höchststand seit der ersten Kormoranverordnung in Baden-Württemberg im Jahr 1996 und liegt deutlich über der Anzahl der vorangegangenen Vergrämungsperioden.
Im Frühjahr 2016 betrug die Anzahl der brütenden Kormorane in Baden-Württemberg mindestens 1.126 Brutpaare (LUBW 2016). Der Bestand an übersommernden Kormoranen wird auf rund 6.300 Vögel geschätzt. Schätzungen des Winterbestands lagen zwischen 5.000 und 10.000 Individuen (Bauer 2013, Landtagsdrucksache 14/6089), wobei mittlerweile von einer höheren Anzahl ausgegangen werden kann.
Zusammenfassend lassen sich folgende Schädigungen in stark von Kormoranen beflogenen Gewässerstrecken ableiten:
a) Teilweise hohe Zahl verletzter Fische, b) deutlich geringere Individuendichte bei den Leitfischarten, c) Schädigungen im Alters- bzw. Längenklassenaufbau, insbesondere bei großwüchsigen Fischarten; es fehlen Individuen mit 15-35 cm Totallänge. Damit kann eine länger anhaltende Prädation die Fischzönose deutlich verändern.
Für Vergrämungsmaßnahmen in Schutzgebieten muss zuvor eine artenschutzrechtliche Ausnahme (Vogelschutzgebiet)
bzw. naturschutzrechtliche Befreiung (Naturschutzgebiet) vorliegen. Hierfür ist die höhere Naturschutzbehörde im entsprechenden Regierungspräsidium zuständig.
Dieses Verfahren ist jedoch die einzige Möglichkeit, auch sensible Gewässerabschnitte bzw. Gewässer in Schutzgebieten vor intensiver Prädation durch Kormorane zu schützen.