Neozoen / Neophyten

Hinsichtlich gebietsfremder Arten werden viele Begriffe in Wissenschaft und Praxis uneinheitlich verwendet. Das Benutzen verschiedener Definitionen für einen Begriff führt bei der Auseinandersetzung mit gebietsfremden Arten zu Verwirrungen und Fehlinterpretationen. Daher werden die gängigen Begriffe im Folgenden kurz erläutert:

Zu Beginn hilft ein grober Überblick, um die zahlreichen Begriffe korrekt einzuordnen. Anhand der Einordnung in „gebietsfremde Arten“ und „autochthone“ (oder „heimische“) Arten wird das ursprüngliche Fehlen oder Vorkommen in einem Gebiet charakterisiert. Um dieses Vorkommen zeitlich einzuordnen werden die Begriffe „Archäobiota“ und „Neobiota“ verwendet. Weiter kann die Ausbreitung der Arten durch den Stand der Ausbreitung mit  „Freigesetzt“, „Etabliert“ oder „Invasiv“ beschrieben werden.

arten in einem gebiet

Ursprüngliches Vorkommen- Gebietsfremd, autochthon, heimisch

Im folgenden Text wird der Begriff „gebietsfremde Art“ nicht im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sondern in Anlehnung an die Definition von Dußling und Berg (2001) verwendet. Eine gebietsfremde Art ist eine Art, die nicht durch natürliche Zuwanderung sondern durch menschliche Unterstützung in das betreffende Gewässersystem eingebracht wurde. Dabei ist es sinnvoll, bei Ausführungen zu gebietsfremden Fischarten die natürliche biologische Verbreitung, also die Gewässersysteme, dieser zu berücksichtigen. Dem gegenüber steht die „autochthone Art“, die natürlicherweise angestammt im betreffenden Einzugsgebiet vorkommt.

Die beiden Begriffe „heimisch“ und „gebietsfremd“ werden vom Bundesnaturschutzgesetz problematisch definiert.

Nach der geltenden Definition gilt als heimische Art:

„eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder

a. Auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;

b. als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sie verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten“.

Kapitel 1, § 7, Absatz 2 Nr.7 des Bundesnaturschutzgesetzes

Entsprechend gilt als gebietsfremde Art:

„eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt“.

§ 7, Absatz 2 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes, (Bundesrepublik Deutschland, 2010)

Beim praktischen Umgang mit gebietsfremden oder heimischen Arten können diese Definitionen Schwierigkeiten verursachen: Im Wesentlichen schließt die Definition über die heimische Art auch „durch menschlichen Einfluss eingebürgerte“, also eigentlich gebietsfremde Arten ein. Folglich wäre eine ursprünglich nicht heimische Art als heimisch zu betrachten, wenn sie sich ohne Hilfe des Menschen reproduzieren bzw. etablieren kann. Auch die Definition über gebietsfremde Arten ist als problematisch anzusehen, da beispielsweise Wiederansiedlungen von ursprünglich heimischen Arten, die vor mehr als 100 Jahren verdrängt wurden, demnach nicht möglich wären. Infolgedessen würden diese Arten fälschlicherweise als gebietsfremd eingestuft werden.

Zeitliche Einordnung- Neobiota , Archäobiota

Organismen, die nach 1492 unter direkter oder indirekter Mithilfe des Menschen in ein Gebiet eingebracht wurden, in welchem sie ursprünglich nicht vorkamen, werden „Neobiota“ genannt. Innerhalb dieser wird zwischen gebietsfremden Pflanzenarten, den „Neophyten“ und gebietsfremden Tierarten, den „Neozoen“ unterschieden. Die Jahreszahl  1492 wird verwendet, da Christoph Columbus in diesem Jahr Amerika entdeckte und sie daher als Epochengrenze zwischen Mittelalter und Neuzeit angesehen wird.

Dementsprechend sind „Archäobiota“ Organismen, die vor 1492 mit Hilfe des Menschen in ein Gebiet eingeführt wurden, in dem sie vorher nicht auftraten. Hier wird analog zu den Neozoen und Neophyten zwischen „Archäozoen“ und „Archäophyten“ unterschieden (Klingenstein et al., 2005).

Es gilt zu beachten, dass die Jahreszahl 1492 relativ willkürlich gewählt wurde, da sie eine theoretische Grenze zwischen Archäo- und Neobiota darstellt. Sie orientiert sich lediglich an der Entdeckung Amerikas und nicht an einer praktischen biologischen Grenze oder dem Vorliegen von Aufzeichnungen. Tatsächlich liegen aus der Zeit vor 1800 wenige Aufzeichnungen über die Fischartengemeinschaften vor (Dußling und Berg, 2001). Ferner wird dieser Begriff nicht einheitlich verwendet, so wird beispielsweise der Stand der Ausbreitung teilweise  miteinbezogen.

Stand der Ausbreitung: Freigesetzt, Etabliert und Invasiv

Weiter kann man den Stand der Ausbreitung definieren. Demnach werden die gebietsfremden Arten in „freigesetzt“, „etabliert“ oder „invasiv“ eingeteilt. Eine Art gilt als freigesetzt, wenn sie unter direkter und indirekter Mithilfe des Menschen in fremde Gebiete freigesetzt und nachgewiesen wurde.  Eine Art wird als etabliert eingestuft, wenn sie sich in der neuen Umwelt ohne Hilfe des Menschen reproduzieren und damit dauerhaft überleben kann. Dabei wird vom Bundesamt für Naturschutz für die Reproduktion über mehrere Generationen eine Anzahl von mindestens 3 Generationen angegeben. Die Definition der „Konvention zur Artenvielfalt“ („Convention on Biological Diversity“ hingegen erklärt darüber hinaus, dass „das dauerhafte Überleben ohne Eintrag von neuen genetischem Material von außerhalb des betreffenden Systems“ erfolgt (McNeely et al., 2001). Eine gebietsfremde Art wird als invasiv bezeichnet, wenn „deren Vorkommen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets für die dort natürlich vorkommenden Ökosysteme, Biotope oder Arten ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellt“ (§ 7 Absatz II Nr. 9 gilt des BNatSchG). Andere Definitionen, so beispielsweise die der „Konvention zur Artenvielfalt“ beziehen zusätzlich den ökonomischen Schaden mit ein: „Gebietsfremde Arten, deren Etablierung und Ausbreitung Ökosysteme, Habitate oder Arten gefährden, mit ökonomischem- oder Umweltschaden“ (McNeely et al., 2001). Im Text wird invasiv im Sinne der Definition der „Konvention zur Artenvielfalt“  verwendet.