Ein ereignisreiches und erfolgreiches Jahr neigt sich dem Ende zu. Gemeinsam haben wir wieder viele Projekte umgesetzt, Herausforderungen gemeistert und wertvolle Momente am Wasser und in unserer Gemeinschaft erlebt.
Wir möchten uns herzlich bei Ihnen allen bedanken – für Ihr Engagement, Ihre Unterstützung und Ihre Treue. Sie sind der Grundstein für den Erfolg unseres Verbands und die Förderung unseres gemeinsamen Hobbys.
Im Namen des Verbandsvorstandes und der Mitarbeitenden der Geschäftsstellen wünschen wir Ihnen ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und einen guten Rutsch in ein gesundes, glückliches und fischreiches neues Jahr! Mögen Sie im kommenden Jahr viele schöne Stunden in der Natur und zahlreiche unvergessliche Fänge erleben. Petri Heil!
Hinweis:
Unsere Geschäftsstellen bleiben vom 23. Dezember 2024 bis einschließlich 6. Januar 2025 geschlossen. Ab dem 7. Januar sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.
Eingeladen zum Bezirkstag hatte der LFVBW für den Bezirk Nord-Württemberg in diesem Jahr nach Werbach-Niklashausen im Main-Tauber-Kreis. Der SFV Niklashausen, unter Vorsitz von Tobias Schwarzbach, stellte die Räumlichkeiten, die schmuck dekoriert wurden. Selbst die Servietten waren „anglergerecht“ mit Fischmotiv.
Als Ehrengäste waren der Bürgermeister der Gemeinde Werbach, Herr Felix Hertenberger, Fischereireferent RP Stuttgart, Vizepräsidentin NW Frau Bettina Narr, der Vorsitzende des SFV Niklashausen, Herr Tobias Schwarzbach, gastgebender Verein, Ehrenmitglied des Verbandes Herr Josef Holler sowie der Vorsitzende der Tauber-Fischergenossenschaft Herr Dr. Christian Herold anwesend.
Herr Hans Frank, Bezirksvorsitzender NW, begrüßte die Ehrengäste sowie die Vereinsmitglieder und eröffnete und führte durch die Versammlung des Bezirkstages.
Hier das Grußwort des Bürgermeisters der Gemeinde Werbach, Herrn Georg Wyrwoll:
sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg und der Mitgliedsvereine, liebe Gäste es ist mir eine große Ehre und Freude, Sie heute hier in Niklashausen willkommen zu heißen.Als Bürgermeister unserer kleinen, aber lebendigen Gemeinde möchte ich Ihnen zunächst meinen herzlichen Dank aussprechen:
dafür, dass Sie mit Ihrer wichtigen Arbeit die Belange der Fischerei, den Natur- und Umweltschutz sowie die Pflege unserer Gewässer in den Mittelpunkt stellen.
Wir stehen hier auch auf historischem Boden: in Niklashausen forderte Hans Böhm, der Pfeifer von Niklashausen (1476) vor fast 550 Jahren als früher Sozialreformer bereits freie Fischereirechte. Mit einem Augenzwinkern wissen wir aber alle: so ganz ohne Regulierung und Strukturen funktioniert es nicht, insbesondere gerade heute, wenn es um Pflege, Hege und Naturschutz geht.
Die Region Nordwürttemberg, geprägt von Flüssen wie dem Main, dem Rhein, dem Neckar, der Kocher, der Jagst und nicht zuletzt der Tauber, zeigt, wie eng wir mit unseren Gewässern verbunden sind. Die Tauber, die direkt durch Niklashausen fließt, entspringt zwischen Bayern und Baden-Württemberg und zieht sich über 130 Kilometer durch die malerischen Landschaften des Taubertals, bevor sie bei Wertheim in den Main mündet.
Sie ist nicht nur eine historische Lebensader, sondern bietet auf weiten Strecken auch hervorragende Möglichkeiten für die Angelfischerei.
Ihr Engagement als Verband stärkt nicht nur den Fischbestand und fördert die ökologische Balance unserer Gewässer, sondern schafft auch wichtige Lebensräume für zahlreiche Arten. Das zeigt, dass nachhaltiges Handeln und Zusammenarbeit sichtbare Erfolge bewirken können. Genauso dieses Zusammenwirken vielfältiger Akteure ist auch anderenorts in unserem Gemeinwesen ein Erfolgsgarant für eine Erhöhung der Lebensqualität aller.
Wir alle wissen, dass es immer schwieriger wird, ehrenamtlich Engagierte für Vorstandsaufgaben und andere verantwortungsvolle Tätigkeiten in den Vereinen zu finden. Umso wichtiger ist es, dass der Landesfischereiverband Baden-Württemberg und die lokalen Vereine sich gegenseitig unterstützen. Besonders wertvoll ist die Beratung, die der Verband den Vereinen bietet, sei es in rechtlichen Fragen, bei organisatorischen Herausforderungen oder durch die Förderung gemeinsamer Projekte. Diese Unterstützung hilft den Vereinen, ihre Aufgaben zu bewältigen und sich voll und ganz auf ihre eigentliche Mission zu konzentrieren: den Schutz und die Pflege unserer Gewässer sowie die Förderung des Angel- und Natursports und natürlich darf auch die Geselligkeit nicht zu kurz kommen!
Gerade in ländlichen Regionen wie unserer ist das von unschätzbarem Wert.
Ebenso wertvoll ist die Jugendarbeit, die in den Vereinen und Gemeinschaften hier im Bezirk geleistet wird.
Mit großem Engagement und Leidenschaft fördern Sie alle – ob Jugendbetreuer, Vereinsmitglieder oder Ehrenamtliche – die Begeisterung junger Menschen für die Fischerei und den Naturschutz. Ihre Arbeit vermittelt nicht nur Wissen, sondern auch Werte wie Verantwortung und Respekt gegenüber der Natur. Damit schaffen Sie ein Bewusstsein für die Bedeutung unserer Gewässer und legen den Grundstein dafür, dass dieses Engagement und diese Verantwortung auch von der nächsten Generation fortgeführt werden.
Als Gemeinde Werbach sind wir stolz darauf, Gastgeber für Ihren Bezirkstag sein zu dürfen. Ich hoffe, dass Sie die Gelegenheit nutzen, um sich hier auszutauschen, gemeinsame Ziele zu formulieren und den Fischereiverband sowie die Vereine im Bezirk weiterhin als starke und verlässliche Stimmen für die Belange von Fischern, Gewässern und Natur zu positionieren.
Ich wünsche Ihnen allen einen inspirierenden und erfolgreichen Bezirkstag, konstruktive Gespräche und natürlich auch die Gelegenheit, die Gastfreundschaft unserer Region zu genießen.
Vielen Dank, dass Sie hier sind, und herzlichen Dank für Ihr Engagement!
Nach diesen Grußworten ergriff Herr Felix Hertenberger, Fischereireferent des Regierungspräsidiums Stuttgart das Wort; er hatte einen sehr interessanten Fachvortrag aus dem Fischereigesetz über das Thema „Pachtverträge“ und „Begehungen“vorbereitet, der sehr lebendig, eindrucksvoll und verständlich mittels einer PPT-Präsentation vorgetragen wurde.
Im Anschluss an den beeindruckenden Vortrag wurden entsprechend der Tagesordnung die Vorträge über die Aktivitäten der einzelnen Bezirksreferenten und Kreisvorsitzenden präsentiert, die in Summe deutlich, je nach Landkreis/Region, ein immenses Arbeitspensum aufzeigten.
Im Anschluss an den Tätigkeitsbericht des Bezirksvorstandes beantragte Andreas Arndt die Entlastung des Bezirksvorstandes, die einstimmig erteilt wurde.
Darauf folgte der Vortrag von Frau Vizepräsidentin Bettina Narr über die Aktivitäten des Präsidiums.
Erfreuliches aus dem Bereich der Politik, das Alter für den Erwerb des Jugendfischereischeines wurde von bisher 10 Jahren auf 7 Jahre gesenkt.
Ebenfalls aus dem politischen Bereich wurde die Verschärfung bzw. Änderung des Waffenrechtes vorgenommen. Für den Angler bedeutet dies in Zukunft, dass das Mitführen eines Messers bzw. Filetiermesser ab 12cm Klingenlänge mit dem „4-Griffe-Zugriff“ verbunden ist. (Siehe dazu die externen, detaillierten Ausführungen auf der Web-seite)
Weiterhin sind Bestrebungen vorhanden, einen bundeseinheitlichen Fischereischein zu gestalten.
Auch die Novellierung des Fischereigesetzes wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Ebenfalls die Begrifflichkeit des „Catch and Release“ sind kein Diskussionspunkt, werden nicht befürwortet.
Nach diesem aufschlussreichen, interessanten und informativen Beitrages standen die Wahlen des Kreisvorsitzenden LK Heidenheim und des Bezirksreferenten NW für Casting auf dem Programm. Diese beiden Funktionen bleiben auch weiterhin vakant.
Im Anschluss konnte Herr Hans Frank, Bezirksvorsitzender NW, angenehmen Aufgaben nachkommen.
So wurden für besondere Verdienste in der Angelfischerei geehrt :
mit der Silberne Ehrenzeichen und Urkunde des DAFV für Martin Gall und Frank Beutelspacher in Abwesenheit, ebenfalls das Silberne Ehrenzeichen und Urkunde des DAFV für Peter Schiele und Karlheinz Klostermann.
Mit dem Ausdruck der Wertschätzung überreichte der Bezirksvorsitzende der Vizepräsidentin, Bettina Narr und der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle, Susanne Döring, einen Blumengruß.
Da auch keine Anträge zur Beschlussfassung vorlagen, sowie unter „Verschiedenes“ keine Diskussionspunkte mehr vorhanden waren, beendete der Bezirksvorsitzende offiziell den Bezirkstag 2024.
Weltweit sind heute 19 Arten und Unterarten der Aale beschrieben, sie alle wechseln bei einsetzender Geschlechtsreife vom Süß- ins Salzwasser und zählen damit zu den katadromen Wanderfischen. Der Europäische Aal (Anguilla anguilla) legt zwischen seinen Laichplätzen in der Sargassosee (östlich von Kuba) und den Flüssen Europas bis zu 6000 km zurück. Als einzige in Europa vorkommende Aalart ist er leicht anhand seiner schlangenförmigen Gestalt und den deutlich ausgebildeten Brustflossen zu erkennen. Seine Rücken-, Schwanz- und Afterflossen sind zu einem durchgängigen Flossensaum verwachsen. Die Weibchen können eine Körperlänge von über 100 cm erreichen, ihre Geschlechtsreife beginnt mit etwa 20 Jahren. Die Männchen bleiben deutlich kleiner und erreichen wesentlich früher die Geschlechtsreife. Der Europäische Aal zählt zu den Raubfischen, er ernährt sich im Süßwasser von Kleinfischen, Insekten, Würmern und Krebsen. Abwandernde Aale stellen die Nahrungsaufnahme ein und greifen auf ihre Fettreserven zurück. Die Jungtiere ernähren sich auf ihrer Wanderung im Meer von tierischem Plankton. Über die Nordsee und den Rhein finden aufsteigende Aale ihren Weg nach Baden-Württemberg. Die natürliche Verbreitung umfasst den Oberrhein, die einmündenden Fließgewässer und den Bodensee. Seit 1980 brach die Anzahl der Glasaale an der europäischen Küste dramatisch zusammen, ihr Aufstieg in den Rhein kam fast vollständig zum Erliegen. Zu den vielfältigen Ursachen des Rückgangs zählen: Querbauwerke, Habitatverbau, Turbinenverluste, Verschmutzung, Überfischung, ein eingeschleppter Schwimmblasenwurm, der Export von Glasaalen nach Asien und klimatische Veränderungen. Zum Schutz und der Förderung von Aalbeständen wurde 2007 die EU-Aalverordnung verabschiedet. Sie zielt darauf ab, die durch menschliche Einflüsse verursachte Aalsterblichkeit zu verringern, den Glasaalbesatz zu steigern und den Handel mit Aalen besser zu dokumentieren.
Weitere Informationen:
DAFV “Fisch des Jahres 2025”
EU-Aalverordnung (2007)
Nach der Herabsetzung des Alters für den Jugendfischereischein auf 7 Jahre wurde an den Stammtischen darüber diskutiert und dabei manchmal so einiges durcheinandergeworfen. Die Spanne der Fragen reichte dabei von“ Was darf denn der Inhaber eines Jugendfischereischeins tun“ bis „Ab wann darf er denn die Fischerprüfung ablegen und selbstständig angeln?“.
Im Fischereigesetz von Baden-Württemberg (FischG) wurde durch die Gesetzesänderung in 2 Paragraphen das „zehnte“ durch das „siebte“ Lebensjahr ersetzt – das waren die einzigen formalen Änderungen. Dies betraf die §§ 32 und 33 FischG, sonst wurde nichts geändert. Somit darf ein 7-jähriger Inhaber eines Jugendfischereischeins (wie bisher ein 10-Jähriger) den kompletten Angelvorgang selbstständig vornehmen einschließlich der Landung, dem Abhaken und Töten eines Fisches. Allerdings nur, wenn dies von einem volljährigen Inhaber eines Fischereischeins konkret beaufsichtigt und überwacht wird und dieser jederzeit unterstützend eingreifen kann. Dies ist ja gerade das, was den Inhaber eines Jugendfischereischeins von einem Helfer im Sinne des § 31 Absatz 4 FischG unterscheidet. Der Helfer darf zwar auch mal die Angel halten und einen Fisch heranholen oder bei der Landung helfen, aber ein Helfer darf gerade nicht selbstständig einen Fisch abhaken, betäuben oder töten. Dies darf in diesem Fall nur der Inhaber eines gültigen Fischereischeins, da nur dieser entsprechend sachkundig ist. Und natürlich braucht auch der Inhaber eines Jugendfischereischeins einen gültigen Erlaubnisschein für das Gewässer, in das er seine Angel auswerfen will.
Darf denn ein 7-Jähriger jetzt auch die Fischerprüfung ablegen? Nein – hier hat sich an dem Mindestalter von 10 Jahren nichts geändert. Denn diese Altersgrenze ist separat im § 15 Abs. 3 der Landesfischereiverordnung (LFischVO) als Ausschlusskriterium ganz konkret genannt, und diese wurde auch nicht geändert.
Und was ist mit einem 10-jährigen Angler, der erfolgreich die Fischerprüfung abgelegt hat und jetzt stolzer Besitzer eines Fischereischeins ist? Darf dieser grundsätzlich ohne Aufsicht durch einen volljährigen Fischereischeininhaber angeln? Ja natürlich, denn er ist jetzt ja sachkundig, was er durch die Ablegung der Fischerprüfung bewiesen hat. Er benötigt dazu lediglich einen gültigen Erlaubnisschein und die Zustimmung seiner Eltern, die insoweit ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht nachkommen müssen.
Ab welchem Alter Jugendliche Mitglied in einem Fischereiverein werden können legt jeder Verein in seinen Statuten eigenverantwortlich selbst fest. Häufig wurde dabei das Mindestalter gemäß der bisherigen gesetzlichen Regelung auf 10 Jahre festgelegt. Dies muss man dann ändern, wenn man der neuen gesetzlichen Regelung folgen will. Hinsichtlich der Aufsichtspflicht des Vereins in der Jugendgruppe gilt § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Bettina Narr & Achim Megerle Vizepräsidentin Nordwürttemberg / Kreisvorsitzender Hohenlohekreis und Fachreferent Gewässer des LFVBW
die JAGEN UND FISCHEN 2025 steht vor der Tür und wir haben ein besonders attraktives Angebot für Sie. Informieren Sie sich gerne über das Freikartenkontingent und die vergünstigten Gruppentickets für Ihren Verein.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme vom 17. – 19. Januar 2025 in Augsburg!
Die Fischhegegemeinschaft Jagst (FHGJ) an der Seckach in Adelsheim hat eine umfangreiche Schulung für Gewässerwarte organisiert. Die FHGJ ist ein Zusammenschluss von rund 25 Vereinen mit über 4000 Mitgliedern und Gemeinden entlang der Jagst von Neckar bis Crailsheim. Im Fokus der Veranstaltung stand die Aufwertung der Fischhabitate im Mündungsbereich der Kirnau an der Seckach im Neckar-Odenwald-Kreis.
Der Wilde Welten Kalender ist Teil der naturpädagogischen Arbeit von Fischern und Jägern und ergänzt unsere Initiativen Fischmobil und Lernort Natur. Er wird aus Mitteln der Fischereiabgabe gefördert.
Wir wollen die Schüler für unsere Tierwelt begeistern, denn Entdecker wilder Welten werden überall fündig: im Wald und in der Feldflur, in Bächen, Flüssen und Seen, selbst in der Stadt.
Der kostenlose Wandkalender wird über die örtlichen Fischervereine und Jägervereinigungen an die Schulen in Baden-Württemberg verteilt. Für jede Klasse können wir zwei Kalender kostenlos zur Verfügung stellen. Sprechen Sie den Bedarf mit Ihrer örtlichen Schule und der ansässigen Jägervereinigung ab. Nutzen Sie die Möglichkeit, auf örtlicher Ebene die Fischerei und die Vereinsarbeit ins Gespräch zu bringen.
Jetzt bestellen: Sie erhalten den Schulkalender „Wilde Welten 2025“ über die Hauptgeschäftsstelle des Landesfischereiverbandes (LFVBW). Bestellen Sie die Schulkalender per E-Mail an schulkalender@lfvbw.de, per FAX 0711-252947-99 oder telefonisch unter 0711-25294750. Bitte geben Sie Ihren Namen, Vereinsnamen und die vollständige Versandadresse an.
Wie sicherlich bekannt ist, ist zum 31. Oktober 2024 eine Verschärfung des Waffengesetzes eingetreten. Verschärft wurden neben vielen anderen Regelungen auch die Regelungen bezüglich des Mitführens, also des bei sich Tragens eines Messers.
Nun zählt ein Messer für Anglerinnen und Angler zum unverzichtbaren Werkzeug zur Ausübung der Anliegerfischerei.
Daher stellen sich viele Anglerinnen und Angler die Frage, ob nun ab der Geltung dieses verschärften Waffengesetzes auch Einschränkungen bei dem Gebrauch eines Messers bei Ausübung der Angelfischerei zu beachten sind.
Hierzu wollen wir kurz die für die Angelfischerei relevanten Einschränkungen nach dem neuen Waffengesetz mitteilen.
Bereits nach dem bisherigen Recht war das Tragen eines Messers mit über 12 cm Klingenlänge bei feststehender Klinge oder eines Einhandmessers mit feststellbarer, also mit einem Verriegelungsmechanismus feststellbarer Klinge an sich verboten. Solche Messer durften nur bei sich getragen werden, wenn es hierfür einen sogenannten allgemein anerkannten Grund gibt. Dieser allgemein anerkannte Grund ist aber die Ausübung der Angelfischerei.
Dies hat aber nicht bedeutet, dass ein Angler ein solches Messer immer bei sich hätte tragen dürfen, dies war lediglich beim Ausüben der Angelfischerei der Fall. Folglich durfte man ein solches Messer nur dann bei sich tragen, soweit dieses zur Ausübung der Angelfischerei gebraucht wurde.
Messer ohne einhändig feststellbare Klinge oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge von weniger als 12 cm durften jedoch auch dann bei sich getragen werden, wenn man nicht beim Angeln war.
Ausnahmen bestanden nur bei Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen wie für Theater-, Kino- und Diskothekenbesuche, sowie Tanzveranstaltungen, soweit das mitgeführte Messer als Waffe im Sinne des Waffengesetzes einzustufen war. Dasselbe hat auch in errichteten Waffenverbotszonen gegolten.
Nach dem neuen Waffengesetz wird nunmehr nicht mehr unterschieden, ob ein Messer als Waffe im Sinne des Waffengesetzes einzustufen ist, sondern Messer sind nun unabhängig von ihrer Größe und Beschaffenheit bei solchen wie oben genannten Veranstaltungen und in speziellen Messerverbotszonen generell verboten.
Die für uns als Anglerinnen und Angler relevanten Verschärfungen bestehen nun nicht darin, dass wir diejenigen Messer, welche wir bisher zur Ausübung der Angelfischerei benutzen durften, hierfür künftig nicht mehr verwenden dürften, hieran hat sich nichts geändert, sondern darin, wann und wo diese Messer bei sich getragen werden dürfen, bzw. wie diese Messer zum Angelplatz zu transportieren sind.
Die wesentliche Neuerung beinhaltet, dass die Bereiche in denen Messer gänzlich verboten sind, erheblich ausgeweitet wurden, bzw. werden können.
So sind jetzt Messer generell nicht nur bei den oben genannten öffentlichen Veranstaltungen verboten, sondern auch in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personen-Fernverkehrs sowie in Bahnhöfen und Haltestationen, sofern diese mit Seitenwänden versehen sind.
Darüber hinaus wurden in dem neuen Waffengesetz die Voraussetzungen für die einfache Schaffung vieler weiterer Messerverbotszonen geschaffen, sodass jetzt auch ohne nähere Begründung viele weitere Bereiche zu Messerverbotszonen erklärt werden können, also z.B. auch im Personennahverkehr.
Es ist daher damit zu rechnen, dass in nächster Zeit eine Vielzahl von neuen Messerverbotszonen entstehen werden.
Wenn man sich also auf den Weg zu seinem Angelplatz macht, kann man nie vollkommen sicher sein, dass man hierbei nicht eine Messerverbotszone durchquert.
Eine Messerverbotszone darf mit einem Messer aber nur durchquert werden, wenn dieses Messer nicht zugriffsbereit transportiert wird. Nicht zugriffsbereit ist ein Messer nach der gesetzlichen Neuregelung dann, wenn mehr als 3 Handgriffe, also mindestens 4 (!) Handgriffe notwendig sind, um das Messer erreichen zu können.
Wenn also ein Messer lediglich in einer Angeltasche oder einem Angelkoffer transportiert wird, ist dies nicht ausreichend. Auch wenn ein Messer nicht offen in einer Angeltasche oder einem Angelkoffer liegt, sondern in einer Messerscheide steckt, ist dies immer noch nicht ausreichend, denn das Öffnen des Angelkoffers oder der Angeltasche, sowie das Herausziehen des Messers aus der Scheide erfordert weniger als die geforderten vier Handgriffe.
Es bleibt nun abzuwarten, welche Art des Transportes künftig von den Gerichten als „nicht zugriffsbereit“ eingestuft werden wird und welche nicht.
Wir können unseren Anglerinnen und Anglern daher nur empfehlen, bis hier eine endgültige Klarheit herrscht, sicherheitshalber Messer so zu transportieren, dass mindestens vier Handgriffe erforderlich sind, um das Messer zu erreichen. Daher sollte das Messer in einer Messerscheide stecken und soweit der Angelkoffer oder die Angeltasche nicht im verschlossenen Kofferraum eines Autos sondern zu Fuß transportiert wird, die Angeltasche oder den Angelkoffer mit einem zusätzlichen Schloss versehen werden oder das Messer in dem Angelkoffer oder der Angeltasche noch zusätzlich in einem weiteren geschlossenen Behältnis verwahrt werden, welches dann zusätzlich noch geöffnet werden muss, um an das Messer zu gelangen.
Sobald sich hier eine klare Linie in der Rechtsprechung herauskristallisiert hat, werden wir umgehend hiervon informieren.
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