Jugendfischereischein – ja was gilt denn jetzt?

Nach der Herabsetzung des Alters für den Jugendfischereischein auf 7 Jahre wurde an den Stammtischen darüber diskutiert und dabei manchmal so einiges durcheinandergeworfen. Die Spanne der Fragen reichte dabei von“ Was darf denn der Inhaber eines Jugendfischereischeins tun“ bis „Ab wann darf er denn die Fischerprüfung ablegen und selbstständig angeln?“.

Im Fischereigesetz von Baden-Württemberg (FischG) wurde durch die Gesetzesänderung in 2 Paragraphen das „zehnte“ durch das „siebte“ Lebensjahr ersetzt – das waren die einzigen formalen Änderungen. Dies betraf die §§ 32 und 33 FischG, sonst wurde nichts geändert. Somit darf ein 7-jähriger Inhaber eines Jugendfischereischeins (wie bisher ein 10-Jähriger) den kompletten Angelvorgang selbstständig vornehmen einschließlich der Landung, dem Abhaken und Töten eines Fisches. Allerdings nur, wenn dies von einem volljährigen Inhaber eines Fischereischeins konkret beaufsichtigt und überwacht wird und dieser jederzeit unterstützend eingreifen kann. Dies ist ja gerade das, was den Inhaber eines Jugendfischereischeins von einem Helfer im Sinne des § 31 Absatz 4 FischG unterscheidet. Der Helfer darf zwar auch mal die Angel halten und einen Fisch heranholen oder bei der Landung helfen, aber ein Helfer darf gerade nicht selbstständig einen Fisch abhaken, betäuben oder töten. Dies darf in diesem Fall nur der Inhaber eines gültigen Fischereischeins, da nur dieser entsprechend sachkundig ist. Und natürlich braucht auch der Inhaber eines Jugendfischereischeins einen gültigen Erlaubnisschein für das Gewässer, in das er seine Angel auswerfen will.

Darf denn ein 7-Jähriger jetzt auch die Fischerprüfung ablegen? Nein – hier hat sich an dem Mindestalter von 10 Jahren nichts geändert. Denn diese Altersgrenze ist separat im § 15 Abs. 3 der Landesfischereiverordnung (LFischVO) als Ausschlusskriterium ganz konkret genannt, und diese wurde auch nicht geändert.

Und was ist mit einem 10-jährigen Angler, der erfolgreich die Fischerprüfung abgelegt hat und jetzt stolzer Besitzer eines Fischereischeins ist? Darf dieser grundsätzlich ohne Aufsicht durch einen volljährigen Fischereischeininhaber angeln? Ja natürlich, denn er ist jetzt ja sachkundig, was er durch die Ablegung der Fischerprüfung bewiesen hat. Er benötigt dazu lediglich einen gültigen Erlaubnisschein und die Zustimmung seiner Eltern, die insoweit ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht nachkommen müssen.

Ab welchem Alter Jugendliche Mitglied in einem Fischereiverein werden können legt jeder Verein in seinen Statuten eigenverantwortlich selbst fest. Häufig wurde dabei das Mindestalter gemäß der bisherigen gesetzlichen Regelung auf 10 Jahre festgelegt. Dies muss man dann ändern, wenn man der neuen gesetzlichen Regelung folgen will. Hinsichtlich der Aufsichtspflicht des Vereins in der Jugendgruppe gilt § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

 

Bettina Narr & Achim Megerle Vizepräsidentin Nordwürttemberg / Kreisvorsitzender Hohenlohekreis und Fachreferent Gewässer des LFVBW

Die Absenkung der Altersgrenze für den Jugendfischereischein für Kinder von zehn auf sieben Jahren ist rechtskräftig.

Jugendangler Aliaksei Lasevich Fotolia

Am 9. Oktober 2024 wurde im Landtag Baden-Württemberg mehrheitlich beschlossen, dass die im Fischereigesetz für Baden-Württemberg festgelegte Altersgrenze, ab der Kindern der Jugendfischereischein erteilt werden kann, von zehn auf sieben Jahre gesenkt wird.

Der Gesetzesbeschluss des Landtags zur Änderung des Mindestalters von zehn auf sieben Jahre für die Ausstellung von Jugendfischereischeinen
wurde am 23. Oktober 2024 im Gesetzblatt für Baden-Württemberg veröffentlicht und ist damit ab dem 24. Oktober rechtskräftig

Das ist ein großer Erfolg für uns Angler. Endlich können wir auch unsere jüngeren Kinder mit ans Gewässer nehmen und frühzeitig für die Fischerei begeistern.

Der Landesfischereiverband Baden-Württemberg hat sich seit vielen Jahren für diese Gesetzesänderung zur Herabsetzung des Mindestalters eingesetzt.

Bitte beachten Sie, dass es noch einige Zeit dauern kann, bis die zuständigen Behörden eine formelle Benachrichtigung erhalten.

Hier können Sie das Gesetzesblatt einsehen.

Für die Änderungen im Fischereigesetz sind Artikel 1 und Artikel 9 relevant.

Update zum Jugendfischereischein

In der heutigen Plenarsitzung des Landtags von Baden-Württemberg fand die
erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Änderung des
Fischereigesetzes statt. Der Gesetzentwurf sieht eine Herabsetzung des
Mindestalters zur Erlangung des Jugendfischereischeins von derzeit zehn auf
sieben Jahre vor.

Die Landesregierung hat auf eine Begründung des Gesetzesentwurfs verzichtet, die Fraktionen haben ebenfalls auf Aussprache verzichtet.

Der Gesetzentwurf wurde in den zuständigen Fachausschuss des Landtages
zur Ausarbeitung einer Beschlussempfehlung überwiesen.

Sobald der Termin für die zweite Beratung im Landtag bekannt ist werden wir Sie informieren.



Ursprünglicher Beitrag:

17.07.2024 – Heute ab 17:05 Uhr findet im Landtag die erste Beratung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung zur Änderung land- und forstwirtschaftlicher Forschriften statt. Unter anderem geht es um die Absenkung der Altersgrenze, ab der Kindern der Jugendfischereischein erteilt werden kann, von zehn auf sieben Jahre.

Die Liveübertragung kann über folgenden Link abgerufen werden: Zum Livestream

Den Gesetzesentwurf können Sie hier einsehen:

 

Endlich Durchbruch beim Jugendfischereischein!

Sarah Schweizer

Erfreuliche Eilmeldung: Wie heute von Frau Sarah Schweizer (CDU) auf unserem Landesfischereitag in Abtsgmünd-Untergröningen verkündet, wird das Mindestalter für den Jugendfischereischein in naher Zukunft auf 7 Jahre herabgesetzt. Noch innerhalb diesen Jahres soll durch eine kleine Novelle die Änderung in Kraft treten. Wir begrüßen diesen Schritt und freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit!

Ihr Landesfischereiverband