Grundsätze

Grundsätze der Angelfischerei

Mann beim Fliegenfischen ARochau FotoliaDie Fischerei wird als eigentumsgleiches Recht und nicht wie andere Nutzungen der Gewässer aufgrund Gemeingebrauchs ausgeübt. Inhalt des Fischereirechts und Umfang der Fischereiausübung sind in den Fischereigesetzen der Bundesländer geregelt.
Die Fischerei umfasst das Recht zum Fangen und Aneignen von Fischen sowie das Recht und die Pflicht zur Hege der Tiere und Pflanzen in ihrem Lebensraum. Sie nutzt die Produktionskraft der Gewässer. Diese begrenzt wiederum die fischereiliche Nutzung. Die natürliche Artenvielfalt in den Gewässern ist zu erhalten und zu fördern.

Die Fischerei

  • ...ist ein eigentumsgleiches Recht
  • ...unterliegt dem Schutz des Grundgesetzes
  • ...umfasst das Recht zum Fangen und Aneignen von Fischen
  • ...sowie das Recht und die Pflicht zur Hege der Tiere und Pflanzen in ihrem Lebensraum
  • ...nutzt die Produktionskraft der Gewässer
  • ...schützt Gewässer
  • ...ist eine ordnungsgemäße wirtschaftliche Gewässernutzung
  • ...nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit durchgeführt
  • ...stellt keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar
  • ...stellt eine sinnvolle, soziale und in die Natur eingebundene Betätigung von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung dar
  • ...weckt und fördert das Verständnis für die Zusammenhänge in der Natur
  • ...trägt dazu bei, einen gesunden Lebensraum zu erhalten oder zu schaffen

 

pdf iconEmpfehlungen zur Durchführung von Gemeinschaftsfischen

pdf icon Merkblatt zur Hälterung von geangelten Fischen (Setzkescher)

pdf icon Merkblatt Maßnahmen bei Fischsterben

Grundsätze im Natur- und Tierschutz

Nach § 1 Bundesnaturschutzgesetz sind Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung seiner Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.

Die Fischerei verfolgt diese Ziele.Angler fotolia Mit der fischereilichen Nutzung der natürlichen Produktionskraft der Gewässer ist die Hege untrennbar verbunden. Dadurch wird die nachhaltige Sicherung der erneuerbaren Naturgüter erreicht.

Der LFVBW weist darauf hin, dass alle Tierarten gleichermaßen schützenswert sind. Der Schutzgedanke darf sich nicht bevorzugt auf bestimmte Tiergruppen richten. Die ordnungsgemäße Fischerei, die die Hege der Fischbestände gewährleistet, ist Teil des Naturschutzes. Sie muss daher auch in Naturschutzgebieten erlaubt bleiben. Pauschale Beschränkungen der Angelfischerei sind unzulässig und belasten die Akzeptanz der Schutzziele in der Fischerei.

Der LFVBW ist anerkannter Naturschutzverband (nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannte Naturschutzvereinigung) und Mitglied im Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg. In dieser Funktion arbeitet er eng mit Behörden und anderen Naturschutzverbänden zusammen.